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Neue Verbraucherschutzvorschriften der EU bei:

Frau Meglena Kuneva - EU-Verbraucherschutzkommissarin Autor: Sana Brauner am 18. Jan 2008

Irreführender Werbung und aggressiven Verkaufspraktiken wird ein Riegel vorgeschoben


Seit 12. Dezember 2007 sind EU-weit strenge Vorschriften in Kraft getreten, mit denen irreführende Werbung und aggressive Verkaufspraktiken unterbunden werden sollen.


Meglena Kuneva, EU-Verbraucherschutzkommissarin, sagte: „Durch unlautere Geschäftspraktiken wird der Verbraucher abgezockt und der Wettbewerb verzerrt. Im europäischen Binnenmarkt darf kein Platz für Gewerbetreibende sein, die Verbraucher unter Druck setzen oder irreführen. Deshalb übernimmt Europa mit strengen Bestimmungen gegen irreführende und aufdringliche Verkaufsmethoden weltweit eine Vorreiterrolle.“

Die neue Richtlinie enthält vier Kernelemente:
-    eine Generalklausel, d.h. eine weit gefasste allgemeine Klausel mit einer
     Definition der unlauteren und deswegen verbotenen Praktiken;
-    eine detaillierte Auflistung unlauterer Geschäftspraktiken, die zwei
     Hauptformen  zuzuordnen sind: irreführende Handlungen/Unterlassungen
     und aggressive Praktiken;
-    Bestimmungen zum Schutz bestimmter Verbrauchergruppen, die vor
     Ausbeutung bewahrt  werden sollen;
-    eine schwarze Liste mit zahlreichen, unter keinen Umständen zulässigen
     Praktiken.

Die schwarze Liste mit einem Dutzend „schmutziger Tricks“
In der schwarzen Liste werden über 30 Praktiken beschrieben, „die unter allen Umständen als unlauter gelten“. Darunter sind zwölf mit bekanntermaßen verbraucherschädigender Wirkung:

  1. Lockangebote: Werbung mit einem sehr preisgünstigen Produkt, das den Verbraucher ködern soll, das der Anbieter aber gar nicht in angemessener Stückzahl vorrätig hat.
  2. Angeblich „kostenlose“ Angebote: Ein Produkt wird als „gratis“, „unentgeltlich“, „kostenfrei“ oder ähnlich beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.
  3. Direkte Aufforderungen an Kinder, ein in der Werbung gezeigtes Produkt zu kaufen („Kauf dir das Buch jetzt!“) oder ihren Eltern oder anderen Erwachsenen in den Ohren zu liegen, damit sie dieses Produkt kaufen. „Die neue DVD „XYZ" und das Zauberbuch von ABC sind gerade herausgekommen. Sag deiner Mama, sie soll sie dir am Kiosk kaufen.“ Das Verbot galt bereits für die Fernsehwerbung und wird jetzt auf alle Medien, insbesondere auf das Internet, ausgeweitet.
  4. Falsche Behauptungen zur heilenden Wirkung eines Produkts bei Allergien, Haarausfall, Übergewicht usw.
  5. „Advertorials“ (als Information getarnte Werbung): In Medien werden redaktionelle Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt, wofür der Anbieter des Produkts bezahlt hat; dies ist für den Verbraucher indes nicht klar erkennbar.
  6. Schneeballsysteme: Bei dieser Form der Verkaufsförderung wird nicht so sehr eine Vergütung dadurch erzielt, dass Produkte verkauft bzw. verbraucht werden, sondern eher durch Gewinnung weiterer Verbraucher für das System.
  7. „Sie haben gewonnen!“ Hierbei wird dem Verbraucher vorgetäuscht, er habe einen Preis gewonnen, obwohl es überhaupt keinen Preis gibt oder dessen Inanspruchnahme von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.
  8. Vorgaukelung besonderer Verbraucherrechte: Den Verbrauchern werden gesetzlich verankerte Rechte als Besonderheit des Angebots präsentiert.
  9. Befristete Angebote: Hier wird die falsche Behauptung aufgestellt, dass ein Produkt nur für eine sehr kurze Zeit verfügbar sei, so dass der Verbraucher sich vor der Kaufentscheidung nicht mehr gründlich informieren kann.
  10. Kundendienst in anderer Sprache: Den Verbrauchern wird eine nach Geschäftsabschluss zu erbringende Leistung zugesichert, die dann aber nur in einer anderen Sprache erbracht wird, ohne dass darüber vor Geschäftsabschluss eindeutig informiert worden wäre.
  11. Unbestellte Waren oder Dienstleistungen: Der Verbraucher wird zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von gelieferten, aber nicht bestellten Produkten aufgefordert.
  12. Europaweite Garantien, wobei der fälschliche Eindruck erweckt wird, dass der Kundendienst auch in anderen Ländern als in dem Mitgliedstaat verfügbar ist, in dem das Produkt verkauft wird.

Weitere Informationen:
http://ec.europa.eu/consumers/rights/index_en.htm
http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/fair_bus_pract/ucp_en.pdf

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