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Die Haftung des GmbH Geschäftsführers

Autor: Roland Grün am 19. Aug 2011 NEU
Kann dem GmbH Geschäftsführer im Zuge der Haftung auch sein Privatvermögen angetastet werden ?

Landläufig ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine sehr weit verbreitete Form, vor allem für Unternehmen in privater Hand. Der vom GmbH-Gesetz geforderte Aufwand in Sachen Bilanz und Buchführung erfordert von der Unternehmens- und Umsatzgröße entsprechende Parameter.

Laut geltendem GmbH-Gesetz ist die doppelte Buchführung und die Erstellung einer Bilanz nach Ende des Geschäftsjahres Pflicht. Der Jahresabschluss ist bis spätestens 30.6. des Folgejahres, wenn das Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Bis zur Umsatzhöhe von € 70.000,- kann dies sogar über Finanz Online geschehen.

Weiters hat der oder die bestellten Geschäftsführer - wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist und allein das Unternehmen vertreten darf, dann dieser, wenn zwei Geschäftsführer bestellt wurden und nur beide gemeinsam das Unternehmen vertreten dürfen, dann beide gemeinsam - für die ordnungsgemäße Protokollierung der Generalversammlung zu sorgen, dazu ist eine eigene Sammlung der Protokolle anzulegen.

Sollte das Stammkapital - das Mindeststammkapital einer GmbH muß € 35.000,- betragen, bar sind davon mindestens € 17.500,- einbezahlt nachzuweisen, die fehlenden € 17.500,- können als Sachwerte von den Gesellschaftern eingebracht werden, darüber ist ein Bewertungsgutachten über den Wert der in die GmbH eingebrachten Sachen vorzulegen - dies bei der GmbH Gründung, das verpflichtend einen Notariatsakt vorsieht (für die Richtigkeit ist der Notar gemäß Notariatsordnung dem Firmenbuchgericht verantwortlich bzw. überprüft das Firmenbuchgericht bei Anmeldung der Gründung einer GmbH das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Sollte das Stammkapital die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Stammkapitals von € 35.000,-, also € 17.500,-  unterschreiten, dann ist es die Pflicht des GmbH Geschäftsführers abzuwägen, ob die Gesellschaft noch den laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann oder nicht. Wenn nicht, dann gilt es abzuwägen, ob die wirtschaftliche Zukunftsprognose positiv ist und in naher Zukunft mit einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung zu rechnen ist oder nicht. Im negativen Fall ist der Geschäftsführer angehalten, die Anmeldung der Insolvenz in Betracht zu ziehen, will er sich nicht der Gefahr einer fahrlässigen Krida nach Strafgesetzbuch aussetzen.

Der Gesetzgeber trennt zwischen dem handelsrechtlichen und gewerblichen Geschäftsführer. Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist für die Einhaltung des Unternehmergesetzes und GmbH Gesetz verantwortlich, der gewerbliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung.

In der Praxis fallen beide Funktionen zusammen. Jedoch kommt es immer wieder vor, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer bei einem reglementierten Gewerbe, die in der Gewerbeordnung definierten Vorausetzungen nicht erfüllt und daher ein separater gewerblicher Geschäftsführer bestellt werden muß - dieser muß im Unternehmen mit einem Mindestgehalt von € 1.500,- monatlich brutto angestellt sein.

Die Einberufung der zumindest einmal jährlich stattzufindenden Generalversammlung - die Versammlung aller am Unternehmen beteiligten Gesellschafter - hat wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen unter Einhaltung der Einladungsfrist durch den Geschäftsführer zu erfolgen.

In der Generalversammlung hat der Geschäftsführer über die Geschäftsgebarung im vergangenen Geschäftsjahr zu berichten, den Vermögensstatus des Unternehmens darzustellen und einen Ausblick auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens im laufenden Geschäftsjahr zu geben.

Somit haben wir eine Reihe von Pflichten des Geschäftsführers, deren Einhaltung einerseits vom Firmenbuchgericht, von den Verwaltungsbehörden und natürlich auch von den Gesellschaftern zu überprüfen ist.

Wenn nun ein Geschäftsführer grob fahrlässig handelt und zB Geschäfte abschließt, die laut Gesellschaftsvertrag von der Generalversammlung genehmigungspflichtig wären oder das Unternehmen grob fahrlässig in die Insolvenz führt, dann ist laut GmbH Gesetz der Durchgriff auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zur Schadenswiedergutmachung möglich.    

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